Ratgeber

Zeitarbeit verstehen

Antworten auf Fragen, die uns am Telefon am häufigsten gestellt werden – für Betriebe und für Fachkräfte.

Wie lange darf ein Einsatz dauern?

Grundsätzlich höchstens 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze derselben Person werden angerechnet, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate liegen. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstdauer festlegen.

  • § 1 Abs. 1b AÜG

Was bedeutet Equal Pay?

§ 8 AÜG verlangt die im Entleihbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Ein Tarifvertrag kann beim Entgelt für die ersten neun Monate einer Überlassung abweichen; danach greift die Gleichstellung.

  • § 8 AÜG

Zeitarbeit oder Vermittlung?

Der Unterschied liegt beim Arbeitsvertrag: Bei der Überlassung besteht er mit dem Personaldienstleister, bei der Vermittlung direkt mit dem Betrieb. Daraus folgt alles Weitere – Abrechnung, Dauer und Zuständigkeiten.

  • Vergleich

Wer haftet für den Arbeitsschutz?

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz am Einsatzort liegt beim Entleiher – einschließlich Einweisung und Bereitstellung der betrieblichen Schutzausrüstung. Der Verleiher bleibt arbeits- rechtlicher Arbeitgeber. Die Einzelheiten sollten im Überlassungsvertrag festgehalten werden.

  • Arbeitsschutz

Was prüft ein Betrieb vor der Zusammenarbeit?

Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG samt Aktenzeichen und Datum, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Tarifbindung und Betriebshaftpflicht. Diese Angaben finden Sie bei uns unter „Nachweis & Rahmen“ und im Impressum.

  • Prüfliste

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Diese Beiträge sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Falls ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.

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